Im Falle eines Falles
Ein Unfall ist geschehen - was tun?
Alle Unfälle einschließlich Verkehrsunfälle (z. B. Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen nach sich ziehen oder den Tod eines Versicherten zur Folge haben, müssen binnen drei Tagen an die für Ihren Betrieb zuständige BGN-Bezirksverwaltung gemeldet werden.
Tödliche Unfälle und solche Ereignisse, bei denen mehr als drei Personen gesundheitlich geschädigt werden, sind der Berufsgenossenschaft außerdem unverzüglich – telefonisch oder per Fax – mitzuteilen. Außerdem müssen bei schweren Unfällen die Gewerbeaufsicht und bei tödlichen Unfällen auch die Polizei benachrichtigt werden.
Welche Bezirksverwaltung ist für mich zuständig?
Unfallanzeigen und Zuschriften in Unfallsachen richten Sie bitte unmittelbar an die zuständige Bezirksverwaltung. Für Unfälle in fleischwirtschaftlichen Unternehmen ist bundesweit die Zuständigkeit der Bezirksverwaltung Mainz gegeben, für alle anderen Branchen finden Sie die zuständige Bezirksverwaltung anhand der Postleitzahlsuche. Es besteht zudem die Möglichkeit, die Unfallanzeige online im Extranet der BGN auszufüllen.
BV Mainz
Lortzingstraße 2, 55127 Mainz
Telefon 06131/785-424
Telefax 0800 1977553 19700
E-Mail bv.mainz@bgn.de
BGN-Unfalltelefon bei einem tödlichen Unfall oder Massenunfall
Für die sofortige Unfallmeldung bei schweren, tödlichen Unfällen oder schweren Schadensfällen (z. B. Explosionen, Brände, Einstürze) hat die BGN ein Unfallmeldetelefon eingerichtet unter dem die diensthabende Technische Aufsichtsperson zu erreichen ist, die dann alles Notwendige veranlasst. Von der sofortigen Benachrichtigungspflicht ausgenommen sind Verkehrsunfälle.
Während der Dienstzeiten
Montag - Freitag: 08:00-16:00 Uhr
Fon 0621 4456-3517
Außerhalb der Dienstzeiten
Fon 0621 4456-666
Unfallanzeige zum Download
ACHTUNG!
Unfallanzeigen enthalten persönliche Daten. Diese sind beim Versand per E-Mail oder über das Internet ungeschützt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen bitten wir Sie deshalb, uns Ihre Unfallanzeige vollständig ausgefüllt auf dem herkömmlichen Postweg zu schicken.
Beschreibung | Link/Download |
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Unfallanzeige als MS-Word Datei | Download |
Unfallanzeige als PDF-Datei | Download |
Erläuterungen zur Unfallanzeige | Download |
Ein Unfall ist geschehen - was tun? (ASI 0.80) | Download |
Von der Unfallanzeige erhalten:
2 Exemplare die Berufsgenossenschaft
1 Exemplar das Gewerbeaufsichtsamt
1 Exemplar der Unternehmer (für seine Unterlagen)
1 Exemplar der Betriebsrat (Personalrat)
Ihre Mitarbeiter haben gem. § 193 Abs. 4 SGB VII einen Anspruch auf eine Durchschrift oder Kopie der Anzeige.
BGN-Unfalltelefon bei einem tödlichen Unfall oder Massenunfall
Für die sofortige Unfallmeldung bei schweren, tödlichen Unfällen oder schweren Schadensfällen (z. B. Explosionen, Brände, Einstürze) hat die BGN ein Unfallmeldetelefon eingerichtet unter dem die diensthabende Technische Aufsichtsperson zu erreichen ist, die dann alles Notwendige veranlasst. Von der sofortigen Benachrichtigungspflicht ausgenommen sind Verkehrsunfälle.
Während der Dienstzeiten
Montag - Freitag: 08:00-16:00 Uhr
Fon 0621 4456-3517
Außerhalb der Dienstzeiten
Fon 0621 4456-666
Durchgangsarzt
Wenn ein Unfall bei der Arbeit vermutlich zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, dann muss der Verletzte einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen. Mit diesem sogenannten D-Arzt-Verfahren wird sichergestellt, dass die Unfallverletzten schnell die bestmögliche Behandlung erhalten. Durchgangsärzte sind Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Unfallmedizin. Sie werden von den Unfallversicherungs<wbr></wbr>trägern bestellt.
Suche nach einem Durchgangsarzt
Psychische Probleme nach Arbeitsunfall und Überfall
Info-Flyer »Wenn die Seele verletzt ist«
Psychische Probleme nach Arbeitsunfall und Überfall - Die BGN hilft [Download]