
Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle
Tipps zur Gestaltung von Treppen in Fleischereibetrieben
Aspekte der Arbeitssicherheit und der Gesundheit
Vorüberlegungen
- Ist diese Treppe/Stufe wirklich erforderlich ? Ebenerdige Betriebsräume sind vorzuziehen
- Muss über diese Treppe/Stufe Material transportiert werden ? Aufzug oder Rampe (Rampensteigung i.d.R. 8% (1:12,5), max. 12,5%) vorsehen
- Dient die Treppe auch als Flucht-/Rettungsweg? Wenn ja: nur Treppe mit geradem Lauf vorsehen
Bauliche Anforderungen
- Treppen mit geraden Läufen sind sicherer als Treppen mit gewendelten Laufteilen
- Nach maximal 18 Stufen Zwischenpodest vorsehen
- Gerade Treppen: möglichst linksgewinkelt (von unten gesehen), der Geländerhandlauf ist dann beim Abwärtsgehen auf der rechten Seite
- Wendeltreppen: möglichst vermeiden, ansonsten rechtsgewendelt, damit der größere Stufenauftritt beim Abwärtsgehen auf der rechten Seite liegt
- Außentreppen: Maßnahmen gegen witterungsbedingte Glätte (Überdachung, Beheizung...) vorsehen
- Vor und hinter Türen: Abstand der ersten Stufe zur Tür mind. 1 m; bei aufgeschlagener Tür mind. noch 0,5 m Abstand
- Wege mit Fahrzeugverkehr müssen im Abstand von mind. 1 m an Treppenaustritten vorbei geführt werden
- Treppenbreite ist abhängig von maximal gleichzeitiger Personenzahl (z.B.: Schichtwechsel...); unter 1,25 m möglichst vermeiden
- Alle Stufen einer Treppe müssen gleiche Maße besitzen (Anschlussebenen beachten)
- Stufenmaße im ganzen Gebäude gleich gestalten
- Auftritt (horizontales Maß): 26-30 cm, Steigung (vertikales Maß):16-19 cm; Schrittmaßformel beachten: (Auftritt+ 2x Steigung= 63 cm ± 3 cm)
- Ideale Stufenmaße sind: Auftritt = 29cm und Steigung = 17cm
Treppenbelag
- Rutschhemmung entsprechend der höchsten Rutschhemmung der angrenzenden Bereiche
- Stufenkanten müssen mindestens so rutschhemmend wie die Trittfläche sein
- Stufenvorderkanten weder zu spitz noch zu rund ausführen (Radius 2 - 10 mm)
- Trittleisten und Winkelkanten dürfen keine Stolperstellen bilden; in Treppenbelag einpassen
- Kontrastreiche Kennzeichnung der Kante (Rutschhemmung beachten)
Handlauf und Geländer
- Anzahl Stufen >4 : Handlauf erforderlich
- Stufenbreite >1,5 m : Handlauf beidseitig
- Stufenbreite >4 m : Handlauf beidseitig und zusätzliche Zwischenhandläufe
- Handlauf in Abwärtsrichtung rechts anbringen (Höhe ca.1,00 m)
- Handläufe müssen sicher zu umgreifen sein
- Gestaltung des Handlaufs so, dass Hängenbleiben vermieden wird
- Freie Seiten der Treppe durch Geländer sichern
- Geländerhöhe mindestens 1,00 m; bei Absturzhöhe über 12 m mindestens 1,10 m (gemessen lotrecht über Stufenvorderkante)
- weitere Geländeranforderungen siehe "Tipps zur Gestaltung von Geländern in Fleischereibetrieben"
Beleuchtung
- Beleuchtungsstärke mindestens 100 lx und den angrenzenden Bereichen angepasst
- Blendung vermeiden und Schattenwirkung beachten
Ausgewählte Vorschriften:
- BGV A 1 Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften"
- BGI 561 "Merkblatt für Treppen"
- ASR Arbeitsstättenrichtlinie 17/1.2 "Verkehrswege"
- DIN 18065 Gebäudetreppen
- DIN 24530 Treppen aus Stahl; Angaben über die Konstruktion
- DIN 24531 Trittstufen aus Gitterrost für Treppen aus Stahl
- DIN 5035 Beleuchtung mit künstlichem Licht