Prüfung der Entgeltmeldungen
Im zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG II) wurde die Überprüfung der Lohn- und Gehaltsunterlagen von den Berufsgenossenschaften auf die Deutsche Rentenversicherung (DRV) übertragen. Durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) wurden diese Regelungen konkretisiert. Überprüfungen durch die Berufsgenossenschaften konnten nur noch für die Umlagejahre bis einschließlich 2008 durchgeführt werden. Die Prüfungen waren bis spätestens zum Ablauf des Kalenderjahres 2011 durchzuführen.
Im Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-NOG) ist zum 25.10.2013 diesbezüglich eine Neuregelung erfolgt.
Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Entgelte nicht oder nicht zur richtigen Gefahrklasse gemeldet wurden, kann die Berufsgenossenschaft die Prüfung wieder selbst vornehmen.
Unabhängig davon bleibt nach wie vor das Prüfrecht für solche Unternehmen bei der BGN, die nicht der Prüfung nach § 28 p Sozialgesetzbuch IV unterliegen. Dies ist z. B. der Fall, sofern lediglich der Unternehmer oder eine unternehmerähnliche Person (z. B. ein freiwillig versicherter Gesellschafter oder Geschäftsführer) oder sonstige Versicherte ohne Entgeltbezug tätig werden.
Die Prüfbefugnis im Hinblick auf die Veranlagung der Unternehmen hat zu jeder Zeit bestanden und kann auch künftig weiterhin wahrgenommen werden.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns unter der Rufnummer 06131/785-245.